Allgemeine Geschäftsbedingungen

gültig ab 01.04.2017


Preise
Preisangaben und Offerten der Fischer Eier GmbH, CH-6102 Malters, (Verkäuferin und nachfolgend FISCHER genannt) gelten als verbindlich; sie haben eine Gültigkeit von 30 Tagen, wenn nichts anderes deklariert ist. Alle Preise verstehen sich in CHF oder Euro, exkl. Mehrwertsteuer, in der Originalverpackung, und basieren für Eier und Eiprodukte auf Standardspezifikationen und Laboranalysen der FISCHER. Bei Bio Knospe-Produkten verstehen sich die Preise inkl. Knospe-Lizenzgebühren (Stand 04/2017: 0,9%).


Mengen-Kontrakte und Sukzessiv-Lieferungsverträge
Wird der/dem potentiellen KäuferIn eine bestimmte Menge für die Laufzeit einer definierten Periode mit Abrufen in Teilmengen unterbreitet, basiert diese Offerte auf wöchentlich linear verteilten Liefermengen mit saisonalen Schwankungen im Ausmass von +/- 25%, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes deklariert wird. Dasselbe gilt für den Liefervertrag selbst. Erfolgt die Abnahme durch die/den KäuferIn nicht linear, wird FISCHER davon befreit, die Verfügbarkeit der Rohware sicherzustellen.


Preisanpassungen
Zwischen den Parteien vereinbarte Preise können dann angepasst (+/-) werden, wenn sich die für den Vertragsabschluss relevanten Sachlagen nach Abgabe einer verbindlichen Offerte oder nach Vertragsabschluss einschneidend verändern, d.h. wenn Vorlieferanten force majeure geltend machen, bei Veränderung der Rohstoffpreise infolge force majeure und/oder der staatlichen Abgaben, bei Importschwierigkeiten, usw. In solchen Fällen können die vereinbarten Preise im Ausmass der sich aufgrund veränderter Sachlagen geänderten Preise und Kosten nach Massgabe einer offenen Kalkulation angepasst werden.


Zahlung
Rein netto, innert 30 Tagen ab Faktura-Datum, Wochenfaktura.


Höhere Gewalt
Erfüllungshindernisse entbinden die Parteien nur dann von ihren Pflichten, wenn sie sich gegenseitig innert 24 Stunden hiervon schriftlich (Fax, Email) benachrichtigen. Im Falle von Seuchen, Krankheiten oder dergleichen hat FISCHER von der behördlich verfügten Liefersperre Nachweisdokumente bzw. Verfügungen beizubringen. In Fällen höherer Gewalt ist FISCHER nach ihrer eigenen Wahl auch berechtigt, Verträge zu kündigen oder die Lieferung um eine dem Einzelfall angemessene Zeit hinauszuschieben. Jede Haftung für Schäden, die als Folge der Vertragskündigung oder der Lieferverzögerung entstehen, ist ausgeschlossen. Als höhere Gewalt gelten Naturkatastrophen, Kriegsereignisse, Streiks, Pandemien, Epidemien und alle weiteren wesentlichen Produktions- oder Vertriebshindernisse, welche nicht von FISCHER zu vertreten sind.


Transport und Lagerung
Kühl- und Tiefkühlprodukte müssen vorschriftsgemäss transportiert und gelagert werden. Eier müssen geruchsneutral gelagert werden. FISCHER stellt die Temperaturkette bis zum Entlad beim Kunden sicher. Kühl- und Tiefkühlprodukte sind temperaturgeführt zu lagern. Tiefkühlprodukte dürfen nach dem Auftauen nicht wieder tiefgekühlt werden. Für Schäden, Qualitätsminderungen und Folgeschäden, die infolge Nichtbeachtung dieser Bestimmungen entstehen, kann FISCHER nicht haftbar gemacht werden.


Gebinde
Mehrweggebinde (Eimer, Container, usw.) werden dem Kunden leihweise zur Verfügung gestellt. Sie sind vom Kunden in einwandfreiem und sauberem Zustand an FISCHER zu retournieren. Nicht retournierte oder defekt retournierte Mehrweggebinde werden dem Kunden in Rechnung gestellt.


Garantie, Gefahrenübergang, Beanstandungen, Haftung, Entschädigungen
Für die Haltbarkeit und Güte der gelieferten Produkte übernimmt FISCHER die Garantie. Mit der Übergabe der Produkte am Entladeort gehen Nutzen und Gefahren auf den Kunden über. Der Warenempfänger prüft zum Zeitpunkt der Warenannahme u.a. die Menge, die Qualität sowie die korrekte und Label-spezifische Auszeichnung auf den Lieferpapieren und Etiketten. Mängelrügen sind innerhalb von 24 Stunden ab Lieferung der Produkte anzubringen. Die Mängelrüge muss die Artikel-Nr., die Artikelbezeichnung, die Chargen-Nr. und die Menge angeben. Gerügte Produkte sind in Einhaltung der Lagertemperaturen mindestens 24 Stunden ab Anbringen der Mängelrüge für die Probe- oder Rücknahme bereitzuhalten. Eine Verwendung, Verarbeitung oder Entsorgung der gelieferten Produkte gilt als Genehmigung der Produkte.
FISCHER haftet nach Massgabe ihrer Haftpflichtversicherung. Versicherte Risiken sind u.a. Produktion und Handel mit Eiern und Eiprodukten, Versicherungssumme CHF 10 Mio. pro Ereignis für Personen- und Sachschäden zusammen. Entschädigungs-Pauschalen oder dergleichen werden ausdrücklich ausbedungen. Allfällige Entschädigungen bei Beanstandungen sind bilateral zu verhandeln.


Schlussbestimmungen
Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit stets der Schriftform. Dasselbe gilt für das Schriftformerfordernis selbst. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder sollte diese Vereinbarung eine Lücke aufweisen, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien ursprünglich beabsichtigten, wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist CH-6002 Luzern. Anwendbar ist ausschliesslich das Schweizer Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).